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   BSG, 08.03.1972 - 11 RA 46/71   

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BSG, 08.03.1972 - 11 RA 46/71 (https://dejure.org/1972,8412)
BSG, Entscheidung vom 08.03.1972 - 11 RA 46/71 (https://dejure.org/1972,8412)
BSG, Entscheidung vom 08. März 1972 - 11 RA 46/71 (https://dejure.org/1972,8412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wartezeiterfüllung - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten im Ausland - Gesamtanzahl

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 90
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91

    Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene

    Dieser multilaterale Effekt wird vor allem damit begründet, daß die völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten durch die jeweiligen deutschen Zustimmungsgesetze in das innerstaatliche Recht "transformiert" werden (vgl. z.B. BSGE 34, 90, 91 f; 51, 5, 9; 57, 23, 28 f; allgemein zur Transformationswirkung von Zustimmungsgesetzen: BVerfGE 6, 290, 294; 29, 348, 360 f).

    Zu entsprechenden Bestimmungen hat das BSG bereits entschieden, daß sie einer multilateralen (kumulativen) Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S. 11 f; BSGE 34, 90, 92 ff.; 57, 23, 30; BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S. 5; SozR 6710 Art. 4 Nr. 7 S. 17 f; SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 1 S. 4).

    Zu dieser Frage hat der 11. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 8. März 1972 (BSGE 34, 90, 93) die Auffassung vertreten, daß es nicht Gegenstand eines zweiseitigen Abkommens sein könne, wie zu verfahren ist, wenn anrechnungsfähige ausländische Versicherungszeiten zusammentreffen.

    Die Entstehungsgeschichte der Abwehrklauseln zeigt, daß sie auf Betreiben der Bundesrepublik mit dem ausschließlichen Ziel in die Abkommen eingefügt wurden, den für unerwünscht gehaltenen multilateralen Effekt bei der Anwendung mehrerer Abkommen abzuwenden, wie er sich seit der Entscheidung des BSG vom 8. März 1972 (BSGE 34, 90 ff.) aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergab (vgl. dazu BSG SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 1 S. 5 f m.w.N.).

    Zwar hatte der 11. Senat des BSG durch Urteil vom 8. März 1972 entschieden, daß im Ausland zurückgelegte Zeiten, die der deutsche Versicherungsträger nach mehreren zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen (dort das DSSVA und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960, BGBl. 1961 II S. 241) für die Entstehung des Rentenanspruchs zu berücksichtigten hat, zusammengerechnet werden müssen, wenn erst auf diese Weise die Wartezeit erfüllt wird (vgl. BSGE 34, 90).

    Gerade in bezug auf Drittstaater, die durch Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik mit anderen Staaten begünstigt wurden (zu diesem Personenkreis gehörte der Versicherte damals als Türke noch), bestand auf der deutschen Seite ein erhebliches Bedürfnis, die zusätzlichen Risiken und Belastungen zu begrenzen, die sich bei der Anwendung des DSSVA aus der Rechtsprechung des BSG zur multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (vgl. BSGE 34, 90) ergaben.

    Erst durch das Urteil des BSG vom 8. März 1972 (BSGE 34, 90) trat insofern eine Änderung ein.

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 21/18 R

    Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte

    Die Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen Staaten zurückgelegter Zeiten folgt aus ihrer Anrechnungsfähigkeit nach innerstaatlichem deutschem Recht (vgl BSG Urteil vom 8.3.1972 - 11 RA 46/71 - BSGE 34, 90, 93 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO; BSGE 57, 23, 28 f = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 30; BSG Urteil vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 60/91

    Versicherungsfall - Eintrittszeitpunkt - Wartezeit - Deutschland - Österreich -

    Es war auch Ziel dieser Regelung, die nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 90 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO, SozR 2200 § 1250 Nr. 11 und BSGE 57, 23) gebotene multilaterale Zusammenrechnung auszuschließen (vgl zu den der Abwehrklausel in Nr. 2 Buchst d Schlußprot Abk Österreich SozSich vergleichbaren Klauseln in anderen Sozialversicherungsabkommen Wanders, Mitt der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz 1983 S 281, 292).

    Es ist daher auch nicht so, daß die Aufnahme einer Abwehrklausel wie Nr. 2 Buchst d des Schlußprot Abk Österreich SozSich, die das Verfahren beim Zusammentreffen von Versicherungszeiten aus mehr als zwei Staaten regelt, nicht Gegenstand eines zweiseitigen Abk sein kann, wie der 11. Senat meint (vgl BSGE 34, 90, 93).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 40/89

    Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

    Dies gilt auch für das Abkommen mit der Schweiz; nachdem der multilaterale Effekt vom BSG zum ersten Mal in einer gerade dieses Abkommen betreffenden Entscheidung vom 8. März 1972 (BSGE 34, 90 ff) für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus mehreren Abkommen entwickelt und 1973 (SozR Nr. 2 zum Abkommen USA Art IV) auch auf Gleichstellungsklauseln ausgedehnt worden war, wurde die Regelung Nr. 2 im Schlußprotokoll durch das Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz eingefügt.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1005/17

    Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Altersrente für schwerbehinderte

    Hieraus allein resultiert nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.03.1972, 11 RA 46/71, BSGE 34, 90) jedoch nicht ein Verbot einer multilateralen Zusammenrechnung.
  • BSG, 29.05.1984 - GS 1/82

    Anrechnung von Versicherungszeiten - Versicherungsfälle vor dem 1. 7. 1982 -

    "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen, ist auch schon in früheren Entscheidungen des BSG (vgl insbesondere SozR 2200 EUR 1250 Nr. 11 S 11 ff, ferner BSGE 34, 90, 92 ff) zutreffend ausgeführt werden, Denn Zweck dieser Bestimmungen ist lediglich entsprechend dem völkerrechtlichen Grund- ".
  • LSG Bayern, 12.12.2012 - L 13 R 53/10

    In Österreich in den Jahren 2004 bis 2008 zurückgelegte Zeiten des Bezugs von

    Die nicht gewünschte Belastung eines anderen Staates durch ein weiteres Sozialversicherungsabkommen trete aber nicht ein, wenn lediglich der deutsche Versicherungsträger die jeweiligen Zeiten für die Berechnung der Wartezeit kumulativ berücksichtigen muss (vgl. BSGE 34, 90).
  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 13 RA 159/01

    Höhe einer Altersrente für langjährig Versicherte; Berücksichtigung von in

    Damals wurden supra -bzw. bilateral erworbene Rechtspositionen als in den deutschen Rechtsbestand integriert angesehen (Transformation in das innerstaatliche Recht durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze, vgl. BSGE 34, 90; 51, 5; 57, 23) und verlangten die Zusammenrechnung mit weiteren bilateral erworbenen Rechtspositionen.
  • LSG Bayern, 06.12.1978 - L 14 Ar 161/76
    Der Rechtsprechung des BSG über die multilaterale Anwendung zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen (vgl BSG vom 1972-03-08 11 RA 46/71 = BSGE 34, 90; BSG vom 1973-02-29 4 RJ 351/71 = SozR Nr. 2 zu Art IV Abk USA; BSG vom 1977-07-14 4 RJ 53/76 = SozR 2200 § 1250 RVO Nr. 11) kann nicht gefolgt werden.
  • LSG Niedersachsen, 23.06.1977 - 10 J 437/77
    Im Ausland zurückgelegte Zeiten, die der deutsche Versicherungsträger nach mehreren Sozialversicherungsabkommen für die Entstehung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen hat, müssen zusammengerechnet werden (Anschluß an BSG 1972-03-08 11 RA 46/71 = BSGE 34, 90).2.
  • BSG, 17.01.1973 - 11 RA 178/72
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